Die Kündigung muss der Arbeitnehmer in  „die Hand bekommen“

In Arbeitsrechtsprozessen geht es immer wieder um die Frage, wann die Kündigung zugegangen ist:


Bei Abwesenden geht die Kündigung zu, wenn sie „in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist“ und man unter gewöhnlichen Verhältnissen damit rechnen kann, dass er davon Kenntnis bekommt. Das heißt: Wird die Kündigung in den Briefkasten geworfen, geht sie zu, sobald damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer den Briefkasten leert. Das schwört nicht selten Probleme in punkto „Nachweis des Einwurfs“ und „tatsächliche Kenntnisnahme“ hervor.

Doch auch unter Anwesenden kann es schwierig werden: In einem persönlichen Gespräch wurde ein Arbeitnehmer über seine Kündigung informiert. Ihm wurde ein Kündigungsschreiben vorgelegt, das vom Geschäftsführer unterschrieben war und wurde gleichzeitig gebeten, die Kündigung als „zur Kenntnis genommen“ zu quittieren – was er tat: Er nahm das Schreiben, quittierte mit „unter Vorbehalt“ und gab es direkt an den Geschäftsführer zurück. Später erhielt er nur eine Kopie der Kündigung ohne Unterschrift. Über vier Wochen später klagte der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung mit dem Argument, die Kündigung sei nach § 623 BGB unwirksam, weil er kein unterschriebenes Exemplar der Kündigung erhalten habe.

Die Gerichte in Mönchengladbach und später das LAG Düsseldorf entschieden unterschiedlich. Letztlich aber muss ein Kündigungsschreiben „so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser „damit machen kann, was er will“ (also bspw. mitnehmen). Sonst bedarf es keiner schriftlichen Kündigung, so das LG Düsseldorf. Im Ergebnis war die vorherige Kündigung unwirksam, weil der Kläger kein unterschriebenes Exemplar erhalten hatte.

In solchen Fällen gilt also mit Blick auf die Wirksamkeit einer Kündigung unter Anwesenden für die Praxis: Der Arbeitnehmer muss direkt physisch ein Exemplar der Kündigung erhalten, um sie in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen, die Unterschrift zu prüfen o.ä. Tut er dies nicht, hindert das den Kündigungszugang nicht.

 

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Kreishandwerkerschaft Stade

Authorin: Kim Katharina Koch, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

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